Gutachten

Als fachkundige Person kann ich von einem Gericht oder einer Behörde, als Gerichtssachverständiger bzw. Sachverständiger in behördlichem Auftrag bestellt werden.

Wenn ich im privaten Auftrag tätig werde, dann gelte ich als Privatgutachter.

Gerichtlicher bzw. behördlicher Auftrag

Werden Sachverständige von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde herangezogen, so handeln sie in gerichtlichem (behördlichem) Auftrag. Sie treten zu ihrem Auftraggeber in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Sie unterstützen das Gericht oder die Verwaltungsbehörde bei Ermittlungen und ergänzen das dort fehlende Fachwissen.

(Quelle: Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland)

Privatgutachter

Privatgutachter werden nicht über gerichtlichen (oder behördlichen) Auftrag, sondern im Auftrag einer (Privat-)Partei tätig. Das ist etwa bedeutsam für:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten und Vorbereitung eines Verfahrens oder Prüfung einer bestimmten Situation,
  • Kontrolle des Gutachtens von Gerichtssachverständigen oder
  • als Vorbereitung der Befragung von Gerichtssachverständigen.

(Quelle: Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland)

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